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Die private Rentenversicherung

Im Grunde handelt es sich bei der privaten Rentenversicherung um eine klassische Lebensversicherung. Jedoch wird bei diesem Vorsorgemodell durch die Versicherungsgesellschaft eine lebenslange, meist monatliche Rente gewährt. Durch die private Rentenversicherung wird mit der Leibrente das sogenannte Langlebigkeitsrisiko abgesichert. Der Versicherer leistet im Todesfall jedoch keine Leistungen. Aus diesem Grund wird für den Todesfallschutz kein Risikobeitrag erhoben. Bei dem Abschluss einer privaten Rentenversicherung ist der Gesundheitszustand der zu versicherten Person für die Zusage der Versicherungsgesellschaft in der Regel nicht ausschlaggebend. Die Höhe der Versicherungsbeiträge, die geleistet werden müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehört unter anderem die Versicherungssumme. Aber auch das Eintrittsalter, das Geschlecht und der Rentenbeginn sind für die private Rentenversicherung ausschlaggebend. Des Weiteren nehmen eventuell vereinbarte Zusatzleistungen auf die Versicherungsbeiträge Einfluss.

 

In der Regel ist bei der privaten Rentenversicherung eine Mindestverzinsung garantiert. Diese beträgt in den meisten Fällen 3 bis 4 Prozent. Sämtliche Überschüsse, die durch die Versicherungsgesellschaft erzielt werden, sind jedoch nicht garantiert und können somit Schwankungen unterliegen. Die private Rentenversicherung geht mit einer hohen Sicherheit einher, da sie nicht den Schwankungen am Kapitalmarkt unterliegt. Aus diesem Grund ist die Geldanlage für Anleger besonders attraktiv. Im Vergleich zu einer klassischen Lebensversicherung ist die Rendite bei der Rentenversicherung meist höher. Heute kann bei diesem Vorsorgemodell zwischen zwei Möglichkeiten unterschieden werden. Dabei handelt es sich zum einen um die sofort beginnende und zum anderen um die aufgeschobene private Rentenversicherung. Entscheidet man sich für die sofort beginnende Rentenversicherung, wird durch den Versicherungsnehmer in der Regel einmalig ein höherer Betrag gezahlt. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Versicherungsnehmer die lebenslange Rente gezahlt. Bei der aufgeschobenen Rentenversicherung werden die Beiträge für die Versicherung in der Regel monatlich gezahlt. Dabei erstrecken sich die Zahlungen über mehrere Jahre. Diese Zeit wird von den Gesellschaften als Ansparphase bezeichnen. Bevor der Vertrag abläuft und die Rente beginnt, muss der Versicherungsnehmer entscheiden, ob er sich für eine Einmalzahlung oder eine lebenslange monatliche Rente entscheidet. Demnach basiert der Vertrag auf einem sogenannten Kapitalwahlrecht. Heute existieren unterschiedliche Rentenauszahlungsvarianten, die sich nach Tarif und Versicherungsgesellschaft richten.

Die Zuteilung der Überschüsse wird im Fall der konstanten Rentenzahlung durch die Gesellschaft so gestaltet, dass die Rentenzahlungen über die gesamte Zeit stabil sind und keinen Schwankungen unterliegen. Die konstante Rente wird immer dann verringert, wenn die Überschüsse geringer sind als ursprünglich geplant wurde. Dem Versicherten wird bei der dynamischen Rentenzahlung eine Auszahlung geleistet, die lediglich minimal über der garantierten Rente liegt. Bei dieser Variante ist es möglich, dass sich der Betrag im Laufe der Zeit gleich bleibend erhöht.

Es ist aber auch möglich, dass die Zahlung über einen längeren Zeitraum stabil bleibt und erst im Anschluss steigt. Künftige Erhöhungen und die erreichte Überschussrente sind in der Regel jedoch nicht garantiert. Durch die Rentengarantiezeit wird festgelegt, wie lange durch die Versicherung Zahlungen im Todesfall des Versicherungsnehmers geleistet werden. Bei der privaten Rentenversicherung ist diese Garantiezeit stets variabel. Ist dem Vertrag eine Rentengarantiezeit von vier Jahren vermerkt, zahlt die Versicherung die Leistungen nur ein Jahr weiter, wenn der Rentenbeginn mit 60 Jahren angegeben wurde und der Versicherungsnehmer im Alter von 63 Jahren verstirbt. Die Zahlungen werden dann stets an den Bezugsberechtigten geleistet. Meist ergibt sich die Rentenhöhe lediglich aus den noch eingezahlten Beiträgen. Grundsätzlich besteht auf den Rest des eingezahlten Kapitals kein Anspruch. Wurde die Rentengarantiezeit bei Verträgen zu gering angesetzt, kann in den meisten Fällen das Kapitalwahlrecht vor Rentenbeginn genutzt werden.

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